Wasserknappheit im MTK!
Allgemeinverfügung: Ausschluss des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- bzw. Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Ge-wässern
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bächen und wasserführenden Gräben) im Landkreis wird bis zu dem unter Ziffer 5 geregelten Außerkrafttreten dieser All-gemeinverfügung untersagt. Hiervon ausgenommen ist das Tränken von Vieh (Weidetieren).
2. Die Untersagung gilt sowohl für das Schöpfen mit Handgefäßen (Gemeingebrauch) als auch die Wasserentnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzen-den Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anliegergebrauch).
3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
4. Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Ein-zelfall zu einer unbilligen Härte führt.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie bleibt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis einschließlich 30. November 2022, in Kraft.
Stand: 11.07.2022
